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ALAG scheitert mit Klage gegen Anleger vor OLG München

„Alle guten Dingen sind drei“ – erfreuliche Nachrichten aus München für drei verklagte Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG. Am 04.12.2013 verhandelte Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann erfolgreich vor dem Oberlandesgericht (OLG) München.

Kein Weiterzahlungsanspruch bei Sprintanlegern

Hintergrund waren drei Verfahren von Anlegern der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG, welche sich als atypisch stille Gesellschafter in den Vertragsvarianten „Classic“, „Plus“ und „Sprint“ beteiligt hatten und von der Gesellschaft auf Weiterzahlung und Rückzahlung verklagt wurden. Rechtsanwältin Buchmann konnte das erstinstanzliche zuständige Landgericht Landshut bereits zuvor in zwei erstinstanzlichen Verfahren von der Unschlüssigkeit der Klage der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG – gerade vor dem Hintergrund der „Liquidation“ der atypisch stillen Gesellschaft zum 16.12.2009 überzeugen. Die Prozessbevollmächtigten der Gegnerin legten darauf gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen aus Landshut Berufung ein. Schon vor der mündlichen Verhandlung hatten verschiedene Senate des OLG München den Rechtsanwälten von Dr. Schulte und Partner in vorläufigen Hinweisbeschlüssen in Parallelverfahren mitgeteilt, dass sie die Klage der ALAG ebenfalls für abweisungsreif halten.

Die vorsitzende Richterin teilte in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2013 mit, dass sie an dieser Rechtsauffassung festhalte. Sie teilte bezüglich der Sprintanleger die Ansicht, dass die atypisch stille Gesellschaft beendet sei. „Dies ist theoretisch und praktisch konsequent“ erklärt Rechtsanwältin Buchmann. „Eine atypisch stille Gesellschaft ist grundsätzlich wie eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln, es fehlt ihr aber an einem gemeinsamen Vermögen, dieses ist nämlich bei der Geschäftsherrin und das ist die ALAG. Eine Vermögensliquidation ohne Vermögen ist daher unserer Auffassung nach nicht möglich. Auch wurde kein Beschluss der Anleger dahingehend gefasst, dass eine Weiterzahlungspflicht bestehen soll, trotz Beendigung der Gesellschaft. Formale Fehler, die der ALAG jetzt auf die Füße fallen. Erste und wichtigste Frage in der Juristerei ist aber – hat jemand einen Anspruch bzw. eine Anspruchsgrundlage, um etwas zu verlangen? Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG hat sie nach unserer Rechtsauffassung nicht.

Kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen

Auch die „Classic-Plus“ – Anleger können sich über die Rechtsauffassung des OLG München freuen. Nachdem Rechtsanwältin Buchmann vortrug, dass bloß verbuchte Ausschüttungen, welche nicht an den Anleger ausgezahlt wurden, auch nicht zurückzuzahlen seien – setzte sich das OLG München auch mit dieser Auffassung näher auseinander und bestätigte diese in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2013.

ALAG flüchtet in die Säumnis

Nach zwei Stunden Verhandlung wurden die Prozessbevollmächtigten der ALAG unruhig, berieten sich kurz und griffen dann zu einem juristischen Trick – sie stellten keine Anträge – die sogenannte „Flucht in die Säumnis“. Damit ergeht nunmehr „lediglich“ ein Versäumnisurteil gegen die ALAG, welches grundsätzlich nicht begründet werden muss. Dennoch wird aus dem Tenor (Urteilsspruch) hervorgehen, dass die Klage der ALAG abgewiesen wird, die Anleger nur bis Dezember 2009 Sprintraten zahlen mussten und Ausschüttungen in der „Classic-Plus“ Variante nicht zurückzuzahlen sind.

Es bleibt abzuwarten, ob die ALAG noch einmal das Rechtsmittel des Einspruchs nutzt, um gegen die Versäumnisurteile des Oberlandesgerichts München vorzugehen. Tut sie dies nicht, werden die drei Urteile rechtskräftig.

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, Partner und Leiter der Arbeitsgemeinschaft ALAG: „Frau Kollegin Buchmann ist es gelungen, hier vor dem OLG München drei tolle Erfolge für die betroffenen Anleger und ihre Familien zu erzielen. Bisher hat dies noch keine andere Anwaltskanzlei in Deutschland in diesem Rahmen gegen die ALAG geschafft. Wir sind sehr froh, dass die Rechtsprechung sich hier zu Gunsten der von uns vertretenen Anleger entwickelt hat.“

Der 04.12.2013. ist somit sicherlich bisher der schwärzeste Tag für die ALAG, die nach Kenntnis der Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner bisher noch nie an einem Tag vor einem deutschen Oberlandesgericht drei Niederlagen einstecken musste. Es lohnt sich also bei einer Klage einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufzusuchen und sich gegen Ansprüche von Fondsgesellschaften zu verteidigen.

 

V.i.S.d.P.:

 

Dr. Sven Tintemann

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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