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Der Arzt als Kaufmann

Ob zusätzliche Untersuchungen während der Schwangerschaft, Feststellung der Knochendichte oder Krebsvorsorge plus – immer häufiger bieten Ärzte einen umfangreichen Katalog an Beratung, Prä­vention und Behandlung an, der nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gehört.

Diese „Indivi­duellen Gesundheitsleistungen“ – abgekürzt IGeL – müssen Patienten jedoch aus eigener Tasche bezahlen. Wenn der Arzt zum Kaufmann wird und seiner Kundschaft medizinische Extras in Rechnung stellt, wird das Arzt-Patienten-Verhältnis auf eine harte Probe gestellt. Denn medizinische Laien können oftmals nicht entscheiden, ob die Zusatz­leistungen in ihrem oder im Interesse des Arztes angeboten werden. Folgende Hinweise helfen Patienten, kostenpflichtige Behandlungen besser beurteilen zu können:
Ärztliche Aufklärungspflicht: Patienten sollten sich vor einer Zustimmung zu einer Behandlung gegen Bezahlung den Nutzen für ihre Gesundheit ausführlich vom Arzt erklären lassen. Er muss außerdem Wirksamkeit und Risiken der von ihm empfoh­lenen Leistung sachlich erläutern. Patienten sollten gezielt nach­fragen, weshalb das Angebot des Arztes nicht zum Leistungs­katalog der Kranken­kassen gehört. Wird für eine IGeL-Behand­lung stark geworben oder Druck ausgeübt, ist höchste Vorsicht geboten.
Keine Ad-hoc-Zustimmung: Statt sofort einer Sonder­behandlung zuzustimmen, sollten Patienten eine Bedenkzeit erbitten, um einen weiteren Mediziner oder die Krankenkasse um Rat zu fragen. Gerade bei zusätzlichen Früherkennungsunter­suchungen ist eine Nachfrage bei der Krankenkasse vorher wichtig, da diese Leistungen in bestimmten Fällen – etwa bei Risikogruppen oder einem begründeten Krankheitsverdacht – von den Kassen übernommen werden.
Kostenvoranschlag: Patienten, die sich für eine IGeL-Leistung entscheiden, sollten immer auf einem Kostenvoranschlag beste­hen. Darin müssen die Vorgaben der privatärztlichen Gebühren­ordnung berücksichtigt und alle Leistungen detailliert aufge­schlüsselt sein. Außerdem muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Patient und Arzt abgeschlossen werden, aus der her­vorgeht, dass die Behandlung auf Wunsch des Patienten durch­geführt wird und nicht auf Kosten der gesetzlichen Kranken­kassen abgerechnet werden kann. Wird eine solche Verein­barung nicht ausgehändigt, müssen Patienten nicht zahlen.
Abrechnung: Nach Abschluss der Behandlung ist der Arzt ver­pflichtet, eine Rechnung über alle einzelnen Leistungen auszu­stellen. Je nach Schwierigkeitsgrad und Aufwand dürfen die Ärzte bei der Kostenabrechnung einen bestimmten Steigerungs­satz verwenden. Ab dem 3,5-fachen Satz muss diese Berech­nung ausführlich schriftlich begründet werden. Pauschalpreise oder Erfolgshonorare dürfen nicht berechnet werden. Bei Barzahlung sollten Patienten auf jeden Fall eine Quittung verlangen. Kosten für medizinische Extras können als außer­gewöhnliche Leistungen von den Steuern abgesetzt werden.
Ohne Praxisgebühr: Wer lediglich IGeL-Leistungen in Anspruch nimmt, braucht dafür keine Chip­karte vorzulegen und auch keine Praxisgebühr zu entrichten.

Quelle:VBZ NRW