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Japan:Verbraucherzentrale rät

Im Umfeld der gefährdeten Atomkraftwerke gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand eine deutlich erhöhte radioaktive Belastung.

Teile dieser Strahlung gelangen durch Wind und Abwässer aus den Atomanlagen in den Pazifik. Aussagen über eine mögliche Belastung von Meerestieren sind zur Zeit aber nicht möglich.
Bei Lebensmitteln aus Japan oder dem asiatischen Raum, die bereits in den Regalen des hiesigen Handels stehen, gibt es selbstverständlich keinerlei Bedenken. Aus Japan importiert werden vor allem Fische und Meeresfrüchte – auch aus Aquakulturen – oder Spezialprodukte wie Algen oder Würzsoßen. Allerdings sind die Einfuhren relativ gering. Im Jahr 2009 betrug der Importanteil der landwirtschaftlichen Produkte und Lebensmittel aus Japan in die EU nur 0,2 %.

Wenn sich die Befürchtungen bestätigen und es in japanischen Atomkraftwerken zur Explosion der Reaktorbehälter mit einem massiven Austritt an Radioaktivität kommt, könnte sich diese Belastung je nach Wetterlage im asiatischen Raum verteilen und zu einer großflächigen radioaktiven Verseuchung führen. Für Deutschland könnte das Folgen haben, wenn Staaten wie China oder Taiwan betroffen wären. So wurden 2007 chinesische Agrarprodukte, insbesondere Obst und Gemüse, im Wert von 1,2 Milliarden Euro eingeführt.

Die Europäische Union kann Schutzklauseln erlassen, die in allen EU-Staaten gültig sind und Kontrollen von Lebensmitteln aus betroffenen Gebieten vorsehen. Nach der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl im Jahr 1986 wurde ein Monitoring zur Strahlenbelastung von Nahrungsmitteln eingeführt. Für Lebensmittel, die im Handel verkauft werden, gelten Höchstwerte für die radioaktive Belastung: sowohl innerhalb der EU als auch für Importe aus Drittländern. Gemeinhin werden Lebensmittel nur stichprobenweise auf ihre radioaktive Belastung hin geprüft; Produkte aus Drittländern jedoch, die durch den Tschernobyl-Unfall besonders betroffen wurden (zum Beispiel Pilze aus der Ukraine und Weißrussland) werden, zu 100 Prozent kontrolliert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Handel keine kontaminierten Lebensmittel angeboten werden. Dies muss auch in der aktuellen Situation gelten.

Die Verbraucherzentralen fordern daher
den Aufbau eines Sonderuntersuchungsprogramm „Radioaktivität“ in allen Bundesländern, insbesondere bei Importkontrollen sowie
die Schaffung von Transparenz, d.h. Nennung der belasteten Produkte inklusive Namen und Hersteller.

Keine Jodtabletten einnehmen

In Japan werden Jodtabletten an die Bewohner der direkt betroffenen Zonen um die havarierten Atomkraftwerke verteilt. Das Jod aus den Tabletten blockiert in den Schilddrüsen die Aufnahme und Ablagerung des freigesetzten radioaktiven Jods und verringert damit die Gefahr von Schilddrüsenkrebs. Der Körper nimmt Jod grundsätzlich über die Luft, die Haut, Nahrung und Getränke auf und speichert es in der Schilddrüse. Nimmt man bei hoher radioaktiver Belastung nach Atomunfällen Jodtabletten ein, wird das Jod aus diesen in der Schilddrüse gespeichert, die radioaktiven Jodteilchen werden dann nicht zusätzlich gespeichert.

Das Bundesamt für Strahlenschutz und die Bundesapothekerkammer raten Verbrauchern in Deutschland dringend von der Einnahme von Jodtabletten ab. Die vorbeugende Einnahme kann insbesondere bei Menschen mit Schilddrüsenerkrankungen, Asthma, Allergien und Menschen über 45 Jahren zu erheblichen Nebenwirkungen führen. In Deutschland wäre die Einnahme von hochdosierten Jodtabletten ohnehin nur sinnvoll, wenn die Strahlenbelastung mit der vergleichbar wäre, wie sie im Umfeld der betroffenen Atomanlagen in Japan auftritt. Das ist aufgrund der Entfernung zu Japan und aus meteorologischen Gründen aber nicht möglich, sondern trifft nur auf die Menschen zu, die sich direkt im Umfeld des Unglücks befinden.

Fragen und Antworten zur Einordnung der radiologische Situation in Japan sowie zu möglichen Auswirkungen in Deutschland finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Pauschalreisen nach Japan: Die Rechte der Kunden

Wer wegen der Katastrophe seine bereits gebuchte Reise nach Japan nicht mehr antreten will, kann den Vertrag nach Auffassung der Verbraucherzentrale wegen höherer Gewalt kündigen. Die Verbraucherschutzorganisation folgt damit einer Verlautbarung des Auswärtigen Amtes. Das warnt aufgrund der aktuellen Lage nach dem schweren Seebeben davor, sich im Krisengebiet im Nordosten der Insel Honshu aufzuhalten (Teilreisewarnung). Von nicht erforderlichen Reisen nach Japan wird abgeraten.

Das Auswärtige Amt rät allen Deutschen in der Region um die Atomkraftwerke Fukushima und im Großraum Tokyo/Yokohama zu prüfen, ob es erforderlich ist, weiterhin in Japan zu bleiben. Andernfalls wird – insbesondere Familien mit Kindern – empfohlen, die Ausreise in Erwägung zu ziehen. Diese Darstellung wertet die Verbraucherzentrale für Japan insgesamt als Fall von höherer Gewalt, auch wenn das Auswärtige Amt diese Empfehlung als Reise- und Sicherheitshinweis formuliert hat.

Bei höherer Gewalt gilt grundsätzlich: Buchungen von Pauschalreisen können Kunden kostenlos stornieren, und die sonst üblichen Stornierungspauschalen dürfen nicht erhoben werden. Eine Kündigung wegen höherer Gewalt ist auch möglich, wenn die Urlauber die Pauschalreise bereits angetreten haben. Die Kunden müssen dann bereits erbrachte Reiseleistungen wie Hin- und Rückflug, Unterkunft und Verpflegung selbst bezahlen. Die Kosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen müssen jedoch erstattet werden. Sorgt die vorzeitige Abreise für zusätzliche Kosten, zum Beispiel weil der nächste Flug teurer ist als der eigentlich gebuchte, teilen sich Urlauber und Veranstalter die Mehrkosten je zur Hälfte. Wird der Aufenthalt unfreiwillig verlängert, etwa weil der planmäßige Rückflug nicht stattfinden kann, müssen Reisende allein für die anfallenden Kosten (zum Beispiel für eine zusätzliche Übernachtung) aufkommen. Einen Anspruch auf Umbuchung zu einem anderen Ziel oder zu einem anderen Termin haben Kunden nicht. Allerdings müssen sie eine vom Veranstalter angebotene Umbuchung auch nicht hinnehmen. Wer sie akzeptiert, zahlt eventuell ein Entgelt.

Quelle.VBZ BW
Wer keine Pauschalreise, sondern nur einen Flug gebucht hat, kann diese Transferleistung nicht wegen höherer Gewalt kündigen. Nur wenn der gebuchte Flug gestrichen wird, braucht der Flugpreis nicht gezahlt zu werden.