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Liqua.at – Man wird nicht schlau

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 98 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) gesetzt wurde, die Namen der Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. April 2011 teilt die FMA daher mit, dass der

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mit Bescheid vom 31.03.2011 aufgetragen wurde, die unerlaubte Vermittlung von Kreditgeschäften, zu unterlassen. Dies beinhaltet auch die Unterlassung des Anbietens dieser Dienstleistungen, insbesondere auf der Website www.liqua at.