Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Beiträge veröffentlicht in “Anlegerschutz”
Das Thema Anlegerschutz wollen wir hier zukünftig mit Anwälten und Fondsanalysten, wie Philip Nerb, diskutieren.Ihnen dadurch wichtige Tipps geben, wie Sie ein „böses Erwachen“ vermeiden können.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 98 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) gesetzt wurde, die Namen der Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 98 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) gesetzt wurde, die Namen der Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Der Bund hat offenbar von mehr als 1,5 Millionen Vorsorgesparern die staatlichen Zuschüsse zur Riester-Rente zurückgefordert.
Der Bund hat offenbar von mehr als 1,5 Millionen Vorsorgesparern die staatlichen Zuschüsse zur Riester-Rente zurückgefordert.
Dieses sieht für die Vermittler unter anderem die Verpflichtung vor, sowohl die Anleger als auch die Produkte in Risikoklassen einzuteilen. Geschlossene Fonds müssten im Regelfall mindestens in die Risikoklasse vier von fünf (= höchstes Risiko) eingestuft werden, so Mühlenkamp.
Dieses sieht für die Vermittler unter anderem die Verpflichtung vor, sowohl die Anleger als auch die Produkte in Risikoklassen einzuteilen. Geschlossene Fonds müssten im Regelfall mindestens in die Risikoklasse vier von fünf (= höchstes Risiko) eingestuft werden, so Mühlenkamp.
In Deutschland gibt es mehr Fonds als Aktien.
In Deutschland gibt es mehr Fonds als Aktien.